Resturlaub: Anspruch, Fristen und Übertragung
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Resturlaub

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Resturlaub?
  2. Wann verfällt Resturlaub?
  3. Kann Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden?
  4. Was passiert mit Resturlaub bei Krankheit?
  5. Resturlaub bei Kündigung
  6. Wie kann Resturlaub berechnet werden?
  7. Resturlaub und arbeitsrechtliche Besonderheiten

1. Was ist Resturlaub?

Resturlaub bezeichnet den gesetzlichen oder vertraglichen Erholungsurlaub, der bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht vollständig genommen wurde. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht Arbeitnehmern ein Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche oder 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche zu. Urlaub dient der Erholung und muss in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Bleiben Urlaubstage ungenutzt, spricht man vom Resturlaub, der unter bestimmten Bedingungen ins Folgejahr übertragen werden kann.

2. Wann verfällt Resturlaub?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Resturlaub grundsätzlich am 31. Dezember des laufenden Jahres. 

Allerdings verfällt Resturlaub nicht automatisch. Laut aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich auf noch bestehende Urlaubstage hinzuweisen. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

3. Kann Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden?

Eine Übertragung von Resturlaub ins nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dazu gehören dringende betriebliche Gründe, wie z. B. unvorhersehbare Auftragslagen oder ein hoher Krankenstand, sowie persönliche Gründe des Arbeitnehmers, wie Krankheit oder Mutterschutz. In diesen Fällen wird der Urlaub automatisch ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31. März genommen werden.

Sind keine dieser Gründe gegeben und der Arbeitnehmer konnte den Urlaub aus anderen, nicht gerechtfertigten Gründen nicht nehmen, verfällt der Anspruch mit dem Jahresende. Individuelle Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen können allerdings günstigere Regelungen vorsehen, die eine längere Übertragung ermöglichen.

4. Was passiert mit Resturlaub bei Krankheit?

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen, verfällt der Resturlaub nicht automatisch. Der Anspruch auf Resturlaub bleibt bestehen und wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei Langzeiterkrankungen gilt jedoch eine besondere Regelung: Der Resturlaub muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen werden. Danach verfällt er ersatzlos.

Diese Regelung betrifft vor allem den gesetzlichen Mindesturlaub. Vertraglich oder tariflich vereinbarter Zusatzurlaub kann hiervon abweichen, wenn entsprechende Regelungen existieren. Arbeitnehmer sollten sich daher bei langfristiger Erkrankung über ihre individuellen Vereinbarungen informieren.

5. Resturlaub bei Kündigung

Im Falle einer Kündigung bleibt der Anspruch auf Resturlaub bestehen. Die genaue Anzahl der verbleibenden Urlaubstage hängt vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teilurlaub, der anteilig berechnet wird – pro vollem Monat steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Kann der Resturlaub nicht während der Kündigungsfrist genommen werden, muss er finanziell abgegolten werden. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihr Arbeitsvertrag kürzere Ausschlussfristen vorsieht, da Resturlaubsansprüche sonst verfallen könnten.

6. Wie kann Resturlaub berechnet werden?

Die Berechnung des Resturlaubs erfolgt auf Basis des Jahresurlaubsanspruchs und der bereits genommenen Urlaubstage. Die folgende Formel hilft bei der Ermittlung:

Resturlaub = Gesamturlaubsanspruch - Genommene Urlaubstage

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Gesamtanspruch von 25 Urlaubstagen hat bisher 20 Tage genommen. Die Berechnung lautet:

Resturlaub = 25 - 20 = 5 Tage

Bei Teilzeitbeschäftigten oder einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit wird der Urlaubsanspruch anteilig angepasst. Hier sollten die individuellen Arbeitszeitmodelle berücksichtigt werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig beendet wird, muss der Urlaubsanspruch anteilig auf die Monate berechnet werden, in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Die Formel lautet dann: 

Resturlaub = (Gesamturlaubsanspruch / 12) * Anzahl der Monate im Arbeitsverhältnis - Genommene Urlaubstage

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Gesamtanspruch von 25 Urlaubstagen hat bisher 20 Tage genommen und das Arbeitsverhältnis endet nach 9 Monaten. Die Berechnung lautet: 

Resturlaub = (25 / 12) * 9 - 20 Resturlaub = 18,75 - 20 Resturlaub = -1,25

In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub genommen, als ihm anteilig zusteht, und müsste die Differenz ausgleichen. Hierauf wird in der Praxis jedoch häufig verzichtet.

7. Resturlaub und arbeitsrechtliche Besonderheiten

Neben den gesetzlichen Regelungen zum Resturlaub gibt es arbeitsrechtliche Besonderheiten, die zu beachten sind:

  • Vertragliche Abweichungen: Tarifverträge oder Arbeitsverträge können günstigere Regelungen zur Übertragung von Resturlaub vorsehen.
  • Mutterschutz und Elternzeit: Urlaub, der vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt nicht und kann nach der Rückkehr nachgeholt werden.
  • Verjährung: Grundsätzlich verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.



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