Rechts- und Nachrichtenstand: 13. Oktober 2026

Das Wichtigste auf einen Blick
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ein System einzuführen und zu verwenden, mit dem die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten erfasst werden. Was allerdings häufig verwechselt wird: Arbeitszeiterfassungspflicht und Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung sind nicht dasselbe.
Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland bereits Pflicht? Muss sie elektronisch erfolgen? Und was gilt bei Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice, Pausen oder Überstunden? Rund um die Arbeitszeiterfassung herrscht auch 2026 noch viel Unsicherheit. Die grundsätzliche Erfassungspflicht ist jedoch bereits geklärt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte bereits mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 fest, dass Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden müssen. Die Verpflichtung leitet das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab. Das Bundesarbeitsgericht
Dieser Ratgeber zeigt, was Arbeitgeber 2026 bereits beachten müssen, was sich künftig verändern könnte und worauf es bei einer praxistauglichen Zeiterfassung ankommt.
Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?
Ja. Die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute. Das Bundesarbeitsgericht stellte 2022 fest, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden können.
Dabei geht es nicht nur um Überstunden. Das BAG spricht ausdrücklich von der Erfassung der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht Die häufig gestellte Frage „Wann kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?“ führt deshalb in die falsche Richtung. Die grundsätzliche Pflicht ist bereits da.
Diskutiert wird vielmehr darüber, wie die Arbeitszeiterfassung künftig gesetzlich konkret ausgestaltet werden soll.
Warum gibt es eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Die heutige Rechtslage hat eine längere Vorgeschichte. Bereits 2019 befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, wie sich die Einhaltung der europäischen Arbeitszeitvorgaben zuverlässig kontrollieren lässt. Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte anschließend 2022 die Situation in Deutschland.
Nach Auffassung des BAG ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen und zu verwenden. Dieses System muss Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfassen. Das Bundesarbeitsgericht
Arbeitszeiterfassung dient damit nicht nur der Abrechnung von Arbeitsstunden. Sie steht insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Was muss bei der Arbeitszeit erfasst werden?
Entscheidend sind insbesondere:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
Auch Überstunden sind von der Erfassung umfasst. Das Bundesarbeitsgericht Damit lässt sich beispielsweise nachvollziehen, ob gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. Wichtig ist außerdem: Ein Arbeitgeber erfüllt seine Organisationspflicht nicht allein dadurch, dass irgendwo theoretisch ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung steht.
Das BAG spricht von der Verpflichtung, ein entsprechendes System einzuführen und zu verwenden. Das Bundesarbeitsgericht
Muss die Arbeitszeiterfassung elektronisch erfolgen?
Nach der derzeit geltenden allgemeinen Rechtslage nicht zwingend. Das ist einer der wichtigsten Punkte für Arbeitgeber. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits. Das BAG hat jedoch gerade keine allgemeine Verpflichtung festgelegt, dass die Erfassung ausschließlich elektronisch erfolgen muss.
In seiner Entscheidung weist das BAG darauf hin, dass – abhängig von Tätigkeit und Unternehmen – beispielsweise auch Aufzeichnungen in Papierform genügen können. Das Bundesarbeitsgericht Das bedeutet:
Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Eine allgemeine elektronische Zeiterfassungspflicht für sämtliche Arbeitgeber besteht nach der derzeitigen Rechtslage nicht.
Für einzelne Branchen oder Beschäftigungsformen können allerdings zusätzliche gesetzliche Dokumentationsvorschriften gelten.
Was könnte sich 2026/2027 noch ändern?
Genau hier entsteht momentan viel Verwirrung. Die Bundesregierung arbeitet an einer Reform des Arbeitszeitrechts. Dabei wird unter anderem über eine stärkere Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit und die konkrete zukünftige Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung diskutiert.
In der Regierungspressekonferenz vom 5. Oktober 2026 erklärte das BMAS, dass weiterhin am Arbeitszeitgesetz gearbeitet wird und innerhalb der Koalition noch Abstimmungsbedarf besteht. Ein gesicherter Einführungstermin wurde dort nicht genannt. Für Arbeitgeber bedeutet das:
Geplante Änderungen dürfen nicht mit bereits geltendem Recht verwechselt werden.
Gerade bei Schlagzeilen wie „Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht“ lohnt deshalb ein Blick darauf, ob tatsächlich bereits ein verabschiedetes Gesetz vorliegt oder lediglich über einen Entwurf bzw. politische Planungen berichtet wird. Diesen Artikel werden wir deshalb aktualisieren, sobald sich die Rechtslage verändert.
Gilt die Zeiterfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung schließen sich grundsätzlich nicht aus. Denn Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht zwingend, dass überhaupt keine Arbeitszeit dokumentiert wird. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten weiterhin Freiräume bei der Organisation ihrer Arbeitszeit geben. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Ein Mitarbeiter kann also beispielsweise selbst entscheiden, wann er innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen arbeitet – und seine tatsächliche Arbeitszeit trotzdem erfassen. Vertrauen und Dokumentation sind keine Gegensätze.
Was gilt für Arbeitszeiterfassung im Homeoffice?
Auch Homeoffice hebt die grundsätzlichen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung nicht auf. Das stellt Unternehmen allerdings vor eine praktische Frage: Wie erfassen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit, wenn sie nicht im Betrieb sind? Eine ausschließlich stationäre Stempeluhr am Firmeneingang kann bei hybriden Arbeitsmodellen schnell an ihre Grenzen kommen. Digitale Systeme ermöglichen dagegen beispielsweise eine Zeiterfassung über Browser oder App.
Damit kann dasselbe Arbeitszeitmodell unabhängig davon verwendet werden, ob ein Mitarbeiter im Büro, zu Hause oder unterwegs arbeitet. Mehr zur Umsetzung lesen Sie in unserem Beitrag Arbeitszeiterfassung im Homeoffice.
Wer darf die Arbeitszeit erfassen?
Der Arbeitgeber muss nicht persönlich jede einzelne Arbeitszeit eintragen. Das BAG hält es ausdrücklich für möglich, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Das Bundesarbeitsgericht In der Praxis bedeutet das beispielsweise: Der Arbeitgeber stellt das System und die entsprechenden Prozesse bereit. Der Mitarbeiter erfasst darin seine Arbeitszeiten.
Das ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber für die betriebliche Organisation der Arbeitszeiterfassung verantwortlich bleibt.
Müssen Pausen bei der Zeiterfassung berücksichtigt werden?
Pausen im regulären Fall
Mehr als 6 bis 9 Stunden: mindestens 30 Minuten.
Mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten. Teilpausen dauern mindestens 15 Minuten. Mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause sind nicht zulässig.
Pausen sind für eine korrekte Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit entscheidend. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause erhalten. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.
Die Ruhepausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Außerdem dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Gesetze im Internet Für Unternehmen stellt sich deshalb nicht nur die Frage, wann ein Mitarbeiter seine Arbeit beginnt und beendet. Es muss auch klar geregelt sein, wie Pausen im jeweiligen Arbeitszeitmodell berücksichtigt werden.
Wie lange dürfen Arbeitnehmer arbeiten?
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gesetze im Internet
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gilt außerdem grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen vor. Gesetze im Internet Genau deshalb ist die Arbeitszeiterfassung mehr als eine reine Stundensammlung.
Ohne nachvollziehbare Arbeitszeiten lässt sich beispielsweise schwer feststellen, ob zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine ausreichende Ruhezeit liegt.
Reicht Excel für die Arbeitszeiterfassung?
Die Frage „Ist Zeiterfassung mit Excel erlaubt?“ wird häufig gestellt. Eine pauschale gesetzliche Vorgabe, nach der jeder Arbeitgeber bereits heute zwingend eine spezielle Zeiterfassungssoftware einsetzen muss, besteht nicht. Das BAG weist sogar darauf hin, dass abhängig von Tätigkeit und Unternehmen beispielsweise auch Aufzeichnungen in Papierform möglich sein können. Das Bundesarbeitsgericht Die wichtigere Frage lautet daher:
Ist Excel im Arbeitsalltag noch die sinnvollste Lösung? Bei wenigen Mitarbeitern kann eine Tabelle zunächst einfach erscheinen. Mit zunehmender Mitarbeiterzahl, mehreren Standorten, unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen, Homeoffice, Außendienst oder verschiedenen Projekten steigt jedoch der Verwaltungsaufwand.
Typische Probleme manueller Prozesse sind beispielsweise fehlende Buchungen, unterschiedliche Tabellenstände, nachträgliche Korrekturen, manuelle Übertragung, fehlerhafte Pausen und fehlende Zuordnung zu Projekten oder Einsatzorten. Aus der rechtlichen Frage „Dürfen wir Excel verwenden?“ wird deshalb schnell die organisatorische Frage „Wie viel Aufwand verursacht uns Excel eigentlich?“
Zeiterfassung auf Baustellen, in Objekten und unterwegs
Besonders interessant wird Arbeitszeiterfassung dort, wo Mitarbeiter nicht jeden Tag an denselben Arbeitsplatz kommen. Das betrifft beispielsweise: Gebäudereinigung, Bau, Handwerk, Außendienst oder mobile Serviceteams. Eine klassische Stempeluhr in der Zentrale hilft wenig, wenn die eigentliche Arbeit beim Kunden, auf einer Baustelle oder in einem Reinigungsobjekt stattfindet. Hier sollte die Art der Zeiterfassung zum tatsächlichen Arbeitsalltag passen.
Mit unseren NFC-Stickern können Sie Arbeitszeiten direkt am Einsatzort erfassen. Der Mitarbeiter kommt am Objekt an, hält sein Smartphone an den NFC-Sticker und kann seine Arbeitszeit direkt vor Ort erfassen. Zeiten können zudem Projekten bzw. Objekten zugeordnet werden. Das reduziert nicht nur den Aufwand der Zeiterfassung, sondern schafft gleichzeitig eine Grundlage für eine nachvollziehbare Projekt- und Objektzeiterfassung.
Arbeitszeiterfassung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht
Unternehmen sollten Zeiterfassung nicht ausschließlich als gesetzliche Verpflichtung betrachten. Denn wenn Arbeitszeiten ohnehin erfasst werden, können diese Daten auch betriebliche Prozesse vereinfachen. Eine digitale Lösung kann beispielsweise dabei unterstützen, Arbeitszeitkonten aktuell zu halten, Überstunden nachvollziehbar zu machen, Abwesenheiten zu verwalten oder Arbeitszeiten Projekten und Objekten zuzuordnen. Dadurch entsteht ein wichtiger Unterschied: „Wir erfassen Arbeitszeiten, weil wir müssen.“ und
„Wir erfassen Arbeitszeiten so, dass unser Unternehmen etwas davon hat.“ Gerade bei mehreren Standorten, mobilen Mitarbeitern oder projektbezogener Arbeit kann dieser Unterschied erheblich sein.
Wie unterstützt MomoZeit bei der Arbeitszeiterfassung?
MomoZeit ist unsere digitale Arbeitszeiterfassung für unterschiedliche Arbeitssituationen – vom Büroarbeitsplatz bis zum mobilen Einsatzort. Arbeitszeiten können beispielsweise über App, Browser oder stationäre Lösungen erfasst werden. Für dezentrale Einsatzorte bietet MomoZeit außerdem die Möglichkeit, Zeiten per NFC-Sticker direkt vor Ort zu erfassen.
Darüber hinaus können Arbeitszeiten Projekten bzw. Objekten zugeordnet und Arbeits- und Urlaubsmodelle, Überstunden, Pausen und Abwesenheiten digital verwaltet werden. Damit wird aus der reinen Arbeitszeiterfassung ein zentraler Bestandteil der täglichen Arbeitsorganisation. Zeiterfassung soll zu Ihrem Unternehmen passen – nicht umgekehrt.
MomoZeit kennenlernen →Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung
Ist Arbeitszeiterfassung 2026 Pflicht?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen und zu verwenden, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Das Bundesarbeitsgericht
Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Die grundsätzliche Verpflichtung besteht bereits. Sie wurde durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 für Deutschland klargestellt. Das Bundesarbeitsgericht
Ist elektronische Zeiterfassung 2026 Pflicht?
Eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Arbeitgeber, die Arbeitszeit ausschließlich elektronisch zu erfassen, besteht nach der derzeitigen allgemeinen Rechtslage nicht. Das BAG lässt bei der Ausgestaltung grundsätzlich Spielraum und nennt beispielsweise auch Papieraufzeichnungen als mögliche Form. Das Bundesarbeitsgericht
Was muss bei der Arbeitszeiterfassung dokumentiert werden?
Zu erfassen sind grundsätzlich Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Das umfasst nach der BAG-Entscheidung auch Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht
Gilt die Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice?
Homeoffice beseitigt die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht. Deshalb sollte das eingesetzte Verfahren auch für Mitarbeiter funktionieren, die außerhalb des Betriebs arbeiten.
Ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?
Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit schließen sich grundsätzlich nicht aus. Beschäftigte können weiterhin Freiräume bei der Organisation ihrer Arbeitszeit haben und gleichzeitig ihre tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren.
Darf der Mitarbeiter seine Arbeitszeit selbst erfassen?
Ja. Nach der BAG-Entscheidung kann die Aufzeichnung der Zeiten grundsätzlich an die Arbeitnehmer delegiert werden. Das Bundesarbeitsgericht
Reicht Excel für die Arbeitszeiterfassung?
Es besteht derzeit keine allgemeine gesetzliche Pflicht, ausschließlich eine spezielle Zeiterfassungssoftware zu verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass die Arbeitszeiterfassung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und im betrieblichen Alltag zuverlässig funktioniert. Das Bundesarbeitsgericht
Welche Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben?
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit sind grundsätzlich mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Gesetze im Internet
Fazit: Die Arbeitszeiterfassungspflicht ist längst Realität
Die entscheidende Frage lautet 2026 nicht mehr: „Kommt die Arbeitszeiterfassungspflicht?“ Sie besteht bereits. Arbeitgeber müssen grundsätzlich ein System einführen und verwenden, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden können. Das Bundesarbeitsgericht
Noch nicht pauschal vorgeschrieben ist dagegen, dass sämtliche Arbeitgeber dafür zwingend ein elektronisches Zeiterfassungssystem verwenden müssen. In der Regierungspressekonferenz vom 5. Oktober 2026 erklärte das BMAS, dass weiterhin am Arbeitszeitgesetz gearbeitet wird und innerhalb der Koalition noch Abstimmungsbedarf besteht. Ein gesicherter Einführungstermin wurde dort nicht genannt.
Unternehmen müssen deshalb nicht auf die nächste Gesetzesänderung warten, um ihre Prozesse sinnvoll aufzustellen. Eine moderne digitale Zeiterfassung kann die gesetzlichen Anforderungen mit einem praktischen Nutzen verbinden – von Arbeitszeitkonten über Abwesenheiten bis hin zur Projekt- und Objektzeiterfassung. MomoZeit unterstützt Unternehmen dabei, Arbeitszeiten dort zu erfassen, wo sie tatsächlich entstehen – im Büro, unterwegs oder direkt am Einsatzort.
MomoZeit kennenlernen →Quellenprüfung
Erneut geprüft am 19. Oktober 2026. Grundlage der allgemeinen Erfassungspflicht: BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21. Zur praktischen Einordnung: BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung. Politische Aussagen vom 5. Oktober 2026 sind als damaliger Nachrichtenstand eingeordnet.

