Rufbereitschaft: Eine vertiefende Einführung
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Rufbereitschaft: Eine vertiefende Einführung

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung in die Rufbereitschaft
  2. Anwendungsbereiche der Rufbereitschaft
  3. Rechtliche Aspekte der Rufbereitschaft
  4. Vergütung von Rufbereitschaft
  5. Rufbereitschaft als Arbeitszeit

1. Einführung in die Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes, bei der sich ein Arbeitnehmer für Arbeitseinsätze bereithalten muss. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen, allerdings muss er an einem Ort sein, von dem aus er innerhalb einer angemessenen Zeit tätig werden kann, wenn Arbeit bzw. ein Notfall anfällt. Dieser Umstand erfordert, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, auf Anforderungen zu reagieren, was bedeutet, dass übermäßiger Alkoholkonsum oder Drogenkonsum nicht gestattet ist. Die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers muss ebenfalls gewährleistet sein, beispielsweise durch ein Telefon oder einen Piepser.

2. Anwendungsbereiche der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft wird in zahlreichen Tätigkeitsfeldern eingesetzt. Insbesondere in folgenden Branchen ist sie häufig anzutreffen:

  • Sicherheitsdienst
  • Winterdienst (z.B. Schneeräumen zur Verkehrssicherheit)
  • Gesundheitsberufe (wie Hebammen, Ärzte, usw.)
  • IT-Berufe
  • Logistikberufe
  • Bestattungsunternehmen
  • Handwerksdienste
  • Gastgewerbe
  • Verkehrswesen
  • Metallgewerbe

3. Rechtliche Aspekte der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist nach dem Arbeitsrecht eine Tätigkeit, die einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag bedarf, damit der Arbeitgeber sie verpflichtend anordnen kann. Wenn es keine vertragliche Regelung zur Rufbereitschaft gibt, darf der Arbeitnehmer ihre Durchführung ablehnen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Wenn jedoch eine entsprechende Vereinbarung besteht, muss der Arbeitnehmer Rufbereitschaft leisten. Tut er das nicht, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und bei hartnäckiger Weigerung mit einer verhaltensbedingten Kündigung ahnden kann.

4. Vergütung von Rufbereitschaft

Die Vergütung von Rufbereitschaft ist in der Regel im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag geregelt. Es gibt verschiedene Vergütungsformen:

  • Pauschale Vergütung: Hier erhält der Arbeitnehmer eine pauschale Vergütung, unabhängig davon, ob und wie viel Arbeitsleistung er während der Rufbereitschaft erbringt.
  • Stundenlohn: In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nur für die Zeit der Rufbereitschaft bezahlt, in der er tatsächlich Arbeitsleistung erbringt. 

5. Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nur bedingt als Arbeitszeit. Die Bereitschaftszeit, in der keine Arbeit anfällt, kann der Arbeitnehmer verbringen, wie er möchte und sich weitegehend an einem selbst gewählten Ort aufhalten. Somit zählt diese Zeit in der Regel nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Muss der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft allerdings tätig werden, zählt die Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit.



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