Kurzarbeit - Was Sie darüber wissen sollten
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Kurzarbeit - Was Sie darüber wissen sollten

Definition

Kurzarbeit bedeutet, dass die Regelarbeitszeit in einem Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum herabgesetzt wird. Die Arbeitszeitreduzierung dient in den meisten Fällen zur Überbrückung wirtschaftsbedingter schwieriger Situationen oder Störungen. Durch eine vorübergehende Verkürzung der Normalarbeitszeit will man betriebsbedingte Kündigungen umgehen und die Beschäftigten im Unternehmen halten.

Voraussetzungen

Kürzer arbeiten bedeutet, dass alle oder ein Teil der Mitarbeiter*innen weniger Stunden arbeiten, als sie gemäß ihres Arbeitsvertrages müssten. Falls Beschäftigte in einem vom Unternehmen festgelegten Zeitraum nicht arbeiten, wird von "Kurzarbeit-Null" gesprochen. 

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, kürzere Arbeitszeiten anzuordnen, wenn wichtige wirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen erheblichen Auftragsausfall mit Entgeltausfall nach sich ziehen, der für den betroffenen Betrieb existenzbedrohend werden kann. Grundsätzlich ist das Risiko, dass im Unternehmen genug Arbeit vorhanden ist, vom Arbeitgeber zu tragen. So ist dieser auch dann zur Weiterzahlung des vollen Lohns verpflichtet, wenn Beschäftigte aufgrund mangelnder Auftragslage nach Hause geschickt werden müssen.

Die Einführung betriebsbedingter Arbeitszeitverkürzungen

Durch die Einführung betriebsbedingter Arbeitszeitverkürzungen für einen bestimmten, zuvor festgelegten Zeitraum, soll vermieden werden, dass ein Unternehmen gezwungen ist, Beschäftigte zu entlassen oder Insolvenz zu beantragen. Die von der betrieblich bedingten Arbeitszeitverkürzung betroffenen Angestellten erhalten für diese Zeit vom Arbeitgeber entsprechend weniger Lohn. Um den finanziellen Verlust auszugleichen, gewährt der Staat Kurzarbeitergeld (Kug). Die Höhe dieser Leistungen kann mit einem Gehaltsrechner berechnet werden.

Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um diese finanziellen Zuwendungen zu erhalten, zählen:

  • Mindestens 10 Prozent aller Beschäftigten haben einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent
  • Die Angestellten haben zuvor Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut
  • Es liegt ein unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall vor
  • Die Arbeitszeitverkürzung ist durch wirtschaftliche Ursachen oder ein unabwendbares Ereignis begründet
  • Im Unternehmen wird mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt

Arbeitgeber müssen außerdem nachweisen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt wurde und in naher Zukunft keine Kündigungsabsicht besteht. Darüber hinaus dürfen Beschäftigte wegen Krankheit nicht vom Bezug finanzieller Kurzarbeiterleistungen ausgeschlossen werden. Voraussetzung für die Arbeitszeitreduzierung sowie für den Leistungsbezug ist eine entsprechende Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit.

Grundsätzlich können vom Arbeitgeber verkürzte Regelarbeitszeiten für:

  • das gesamte Unternehmen
  • einen Betriebsteil
  • eine Abteilung

angeordnet werden.

Die Möglichkeit zur Einführung betrieblich bedingter Arbeitszeitkürzungen kann bei tarifgebundenen Arbeitnehmern bereits im Tarifvertrag vorgesehen werden. Außerdem sind Arbeitgeber berechtigt, diese durch Betriebsvereinbarung einzuführen. In Unternehmen mit Betriebsrat ist dies jedoch nur mit Zustimmung desselben möglich (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Im Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 I Nr. 3 BetrVG) ist zudem beschrieben, dass dieser ebenfalls die Einführung verkürzter Arbeitszeiten verlangen und diese sogar über die Einigungsstelle erzwingen kann, falls dies der Vermeidung von Kündigungen dient.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer?

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, haben betroffene Arbeitnehmer während einer Kurzarbeitsperiode Anspruch auf staatliche Unterstützung, die im Regelfall bis zu 6 Monate gezahlt wird und in Ausnahmefällen auf maximal 24 Monate verlängert werden kann. Urlaubsansprüche bestehen auch in Zeiten, in denen kürzer als üblich gearbeitet wird. Für Angestellte bedeutet dies, dass sie ihren Jahresurlaub nehmen können. Lediglich bei Kurzarbeit-Null kann der Urlaub anteilig gekürzt werden. Vor dem Bezug staatlicher Leistungen (Kug) müssen Arbeitnehmende grundsätzlich ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Stehen jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten zur anderweitigen Nutzung betrieblichen Interessen entgegen, ist dies vom Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen, da der Urlaubszweck eines Arbeitnehmers generell Vorrang hat.

Regelungen zur Mehrarbeit

Mehrarbeit ist während einer Kurzarbeitsperiode unzulässig. Im Arbeitsrecht wird auf das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Arbeitgebers, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die von den Angestellten zu leistenden Arbeitsstunden nicht überschritten werden, hingewiesen. Geleistete Arbeitsstunden können mithilfe einer effizienten Arbeitszeiterfassung ermittelt und dokumentiert werden. Auch hier gibt es einzelne Ausnahmen, wie:

  • Unvorhersehbare und dringliche Arbeiten, die nicht verschoben werden können
  • Einzelne und kurzfristige Aufträge, die eine sofortige Bearbeitung erfordern

Beim Festlegen einer betriebsbedingten Arbeitszeitverkürzung gibt es keine exakten Grenzen. So kommt es vielmehr auf die Gesamtsituation und die Auftragslage im Unternehmen an. Abweichende Arbeitszeiten bedingt durch Mehrarbeit sind der Bundesagentur für Arbeit zu melden, die dann erneut prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Leistungen (Kug) weiterhin vorliegen. Alle geleisteten Arbeitsstunden sind ohnehin zum Monatsende exakt zu melden. Falls aufgrund kurzfristiger Aufträge bereits Mehrarbeit für den folgenden Monat absehbar ist, ist ebenfalls eine entsprechende Meldung notwendig.

Zudem wird bei Mehrarbeit zwischen bereits vorhandenen Stunden und neu zu leistenden Arbeitsstunden unterschieden. Für Arbeitgeber heißt dies, darauf zu achten, dass bereits angesammelte Überstunden von den Beschäftigten zuvor abgebaut werden. Die Zusatzstunden sind nach den arbeitsvertraglichen oder tariflichen Bedingungen zu vergüten.

Quellenangabe:

  1. Kurzarbeiten – Wie ist es geregelt? - www.arbeitsrechte.de (Stand: Oktober 2021)
  2. Fragen zur Qualifizierung von Kurzarbeiten und Kurzarbeitergeldern - www.bmas.de (Stand: Dezember 2021)
  3. Finanzielle Hilfen, Informationen für Arbeitnehmer - www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer (Stand: Dezember 2021)



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