Fristlose Kündigung: Gründe und rechtliche Vorgaben
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Fristlose Kündigung

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine fristlose Kündigung?
  2. Wer kann fristlos kündigen?
  3. Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
  4. Fristen bei einer fristlosen Kündigung
  5. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
  6. Rechtliche Folgen und Ansprüche nach einer fristlosen Kündigung
  7. Fristlose Kündigung in der Probezeit

1. Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort und ohne die Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfrist. Sie ist in Deutschland durch § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und gilt als außerordentliche Form der Kündigung. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Häufig fällt die fristlose Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder einem gravierenden Vertrauensbruch zusammen.

Bei einer fristlosen Kündigung wird kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, sondern das Arbeitsverhältnis wird abrupt beendet, was für beide Seiten, insbesondere aber für Arbeitnehmer, weitreichende Konsequenzen haben kann. Dazu gehören etwa mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, weshalb eine Kündigungsschutzklage oft in Erwägung gezogen wird.

2. Wer kann fristlos kündigen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Auch in Ausbildungsverhältnissen können beide Seiten eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn beispielsweise das Vertrauensverhältnis durch gravierendes Fehlverhalten zerstört wurde.

Voraussetzungen für Arbeitgeber:

  • Vor der Kündigung ist meist eine Abmahnung erforderlich, sofern das Fehlverhalten durch weniger drastische Maßnahmen hätte geklärt werden können. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das Vergehen besonders schwer wiegt.

Voraussetzungen für Arbeitnehmer:

  • Bei einer fristlosen Kündigung durch Arbeitnehmer sind erhebliche Verfehlungen des Arbeitgebers erforderlich, beispielsweise die Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Nichteinhaltung von Gehaltszahlungen.

3. Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Damit eine fristlose Kündigung rechtswirksam ist, muss ein "wichtiger Grund" vorliegen. Die Gründe unterscheiden sich abhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber:

Ein Arbeitgeber darf fristlos kündigen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen in die zukünftige Zusammenarbeit stark erschüttert. Typische Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind:

  • Diebstahl oder Betrug: Auch bei geringen Werten (Bagatelldiebstahl) kann ein Diebstahl eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
  • Arbeitszeitbetrug: Manipulation von Arbeitszeiten oder absichtliches Fehlen am Arbeitsplatz ohne Entschuldigung.
  • Beleidigungen oder Mobbing: Schwere verbale Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte, insbesondere wenn diese öffentlich oder wiederholt stattfinden.
  • Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht: Das Weitergeben von Betriebsgeheimnissen oder sensiblen Unternehmensdaten an Unbefugte gilt als Vertrauensbruch.
  • Sexuelle Belästigung: Belästigungen am Arbeitsplatz rechtfertigen oft eine fristlose Kündigung, je nach Schwere auch ohne vorherige Abmahnung.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:

Auch ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ihm das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. Gründe können sein:

  • Mobbing oder Diskriminierung: Erlebt ein Arbeitnehmer Diskriminierung oder Mobbing, kann er fristlos kündigen.
  • Unzumutbare Arbeitsbedingungen: Etwa bei Verweigerung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen oder anhaltender Gesundheitsgefährdung.
  • Zahlungsrückstände beim Gehalt: Beträchtliche, unbezahlte Gehaltsrückstände können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sofern sie nachweislich angemahnt wurden.
  • Gewalt oder Bedrohung: Sollte der Arbeitgeber gewalttätig oder bedrohend handeln, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort beenden. 

4. Fristen bei einer fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung erfolgt sofort mit Zugang des Kündigungsschreibens. Eine wichtige Besonderheit ist jedoch die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, nach der die Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Der Kündigungsgrund wird in diesem Fall als weniger schwerwiegend eingestuft, da das Verhalten nicht unverzüglich sanktioniert wurde.

5. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Damit eine fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erhebliches Fehlverhalten: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dies umfasst vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, das dem Betrieb erheblich schadet.
  • Verhältnismäßigkeit: Die fristlose Kündigung muss die letzte Option sein. Mildere Mittel wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung müssen unzureichend erscheinen.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Kündigung wird das Interesse des kündigenden Vertragspartners an der sofortigen Beendigung gegen das Interesse der anderen Seite abgewogen. Ein Beispiel: Ein einmaliger Diebstahl eines geringwertigen Gegenstandes kann bei langjähriger und vertrauensvoller Mitarbeit möglicherweise eine Kündigung verhindern.
  • Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Das Ziel dieser Frist ist es, eine klare Linie zwischen unzumutbaren Verfehlungen und Fehlverhalten zu ziehen, das keine unmittelbare Reaktion verlangt.

6. Rechtliche Folgen und Ansprüche nach einer fristlosen Kündigung

Mit dem Erhalt einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Je nach Situation können dabei folgende Ansprüche und Konsequenzen eintreten:

  • Lohnansprüche: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung bis zum Tag der Kündigung. Bestehen noch Restansprüche, wie Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung, muss der Arbeitgeber diese auszahlen.
  • Arbeitslosengeld und Sperrzeit: Wurde der Arbeitnehmer fristlos entlassen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit häufig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Die Sperrzeit kann jedoch umgangen werden, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
  • Kündigungsschutzklage: Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung überprüfen zu lassen. Sollte das Gericht die Kündigung für unwirksam erklären, kann der Arbeitnehmer entweder seine Stelle zurückerhalten oder eine Abfindung anstreben.
  • Sonderkündigungsschutz: Schwangeren, schwerbehinderten Personen und Betriebsratsmitgliedern kann nur in Ausnahmefällen fristlos gekündigt werden. Bei solchen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörden oder des Betriebsrats erforderlich.

7. Fristlose Kündigung in der Probezeit

Auch in der Probezeit kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 622 BGB ist hierbei jedoch zu beachten.

Hinweis: Wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, die es beiden Parteien ermöglicht, das Arbeitsverhältnis kurzfristig und ohne Angabe von Gründen zu beenden. Fristlose Kündigungen in der Probezeit sind selten, da meist die kürzere Kündigungsfrist ausreichend ist, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

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