Minijob: Definition, Verdienstgrenze und Regelungen
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Minijob

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Minijob?
  2. Verdienstgrenzen und Arbeitszeit im Minijob
  3. Arten von Minijobs
  4. Sozialversicherung und Steuern im Minijob
  5. Arbeitsrechtliche Regelungen
  6. Minijob und weitere Beschäftigungsverhältnisse
  7. Minijob und Krankenversicherung
  8. Minijob und Rentenversicherung
  9. Vor- und Nachteile eines Minijobs
  10. Minijob anmelden und formelle Voraussetzungen

1. Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung. Charakteristisch für Minijobs sind festgelegte Verdienst- und Arbeitszeitgrenzen. Ein Minijob kann entweder geringfügig entlohnt sein oder als kurzfristiger Minijob für eine befristete Anzahl an Tagen im Jahr ausgeübt werden. Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wodurch die Abzüge gering sind. Auch steuerlich profitieren Minijobber von speziellen Regelungen.

Minijobs sind flexibel und bieten eine einfache Möglichkeit, neben einer Hauptbeschäftigung oder anderen Verpflichtungen wie Ausbildung und Studium ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Häufig sind Minijobs in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in der Dienstleistungsbranche zu finden.

2. Verdienstgrenzen und Arbeitszeit im Minijob

Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen wird regelmäßig angepasst und betrug 2023 noch 520 Euro pro Monat. 2024 ist sie auf 538 Euro gestiegen und wurde 2025 auf 556 Euro erhöht. Für die Arbeitszeit ist der Mindestlohn maßgebend, der ebenfalls regelmäßig angehoben wird. 2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 Euro pro Stunde, was eine monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden ergibt.

Beispielrechnung: Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro kann ein Minijobber pro Monat maximal 43,3 Stunden arbeiten, um unter der Verdienstgrenze von 556 Euro zu bleiben. Höhere Stundenlöhne verringern entsprechend die maximal mögliche Arbeitszeit im Monat.

3. Arten von Minijobs

Es gibt zwei Haupttypen von Minijobs:

  • Geringfügig entlohnter Minijob: Diese Form des Minijobs ist auf ein monatliches Arbeitsentgelt bis zur festgelegten Verdienstgrenze beschränkt, z. B. 556 Euro in 2025. Hier richtet sich die Arbeitszeit nach dem Stundenlohn, da die Verdienstgrenze eingehalten werden muss.
  • Kurzfristiger Minijob: Bei dieser Form der Beschäftigung dürfen Minijobber innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 70 Arbeitstage oder drei Monate arbeiten. Der Verdienst kann schwanken und unterliegt keiner monatlichen Obergrenze. Dies ist eine flexible Option für Saison- oder Ferienarbeitskräfte.

4. Sozialversicherung und Steuern im Minijob

Minijobber sind von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wodurch das Nettogehalt fast dem Bruttogehalt entspricht. Der Arbeitgeber übernimmt jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge, darunter 13 % für die Krankenversicherung (bei Minijobs im Privathaushalt 5 %) und 15 % für die Rentenversicherung (im Privathaushalt 5 %).

Zusätzlich wird eine pauschale Lohnsteuer von 2 % fällig, die der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abführt. Sofern der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt, muss der Minijobber das Einkommen nicht in der Steuererklärung angeben, da steuerliche Pflichten damit abgegolten sind.

5. Arbeitsrechtliche Regelungen

Minijobber haben im Arbeitsrecht dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dazu gehören insbesondere der Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie ein Urlaubsanspruch. Der Kündigungsschutz gilt nach Ablauf der Probezeit auch für Minijobber. Sie können nicht ohne weiteres entlassen werden und sind durch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes abgesichert. 

Auch die Entgeltfortzahlung ist bei Minijobs gesetzlich geregelt: Bei Krankheit haben Minijobber Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Minijobber erhalten zudem bezahlten Urlaub, dessen Umfang sich nach der Anzahl der Arbeitstage richtet. 

Grundsätzlich steht Minijobbern der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr (auf Basis einer 5-Tage-Woche) zu, der bei Teilzeittätigkeiten anteilig berechnet wird. Der gesetzliche Mindestlohn greift ebenfalls für Minijobs, sodass Minijobber mindestens den aktuell gültigen Mindestlohn pro Stunde erhalten müssen.

6. Minijob und weitere Beschäftigungsverhältnisse

Minijobber dürfen mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, solange das Gesamtentgelt die monatliche Verdienstgrenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze durch die Summe aller Minijobs überschritten, so gelten alle Minijobs als sozialversicherungspflichtig.

Wenn der Minijob als Nebenbeschäftigung zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausgeübt wird, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei. Bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ist jedoch nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei, während weitere Minijobs sozialversicherungspflichtig werden.

7. Minijob und Krankenversicherung

Minijobber sind über den Minijob nicht krankenversichert und müssen sich daher anderweitig absichern. Wenn ein Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, können sie in der Regel beitragsfrei mitversichert werden. Diese sogenannte Familienversicherung gilt meist für Kinder bis zum 25. Lebensjahr oder solange der Ehe- oder Lebenspartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und die Einkommensgrenze von 556€ nicht überschreitet.

Minijobber, die sich nicht über die Familienversicherung absichern können, müssen sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern, um Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall zu haben. Arbeitgeber leisten zwar pauschale Beiträge zur Krankenversicherung von 13 % des Arbeitsentgelts (bzw. 5 % bei Minijobs im Privathaushalt), jedoch entsteht daraus kein Anspruch auf eigene Krankenversicherungsleistungen, da diese Beiträge lediglich an den allgemeinen Gesundheitsfonds fließen. Minijobber, die bereits privat krankenversichert sind, entlasten ihren Arbeitgeber – dieser muss dann keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen.

8. Minijob und Rentenversicherung

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, es besteht also die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber tragen hierbei einen pauschalen Beitrag von 15 % des Bruttoentgelts, während Minijobber selbst 3,6 % des Lohns beisteuern müssen. Auf Wunsch können sich Minijobber jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der entsprechende Antrag muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden, der ihn dann an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Die Befreiung gilt ab diesem Zeitpunkt und ist unwiderruflich für die gesamte Dauer der Beschäftigung.

Für Minijobber kann es sich lohnen, die Rentenversicherungspflicht beizubehalten. Denn durch die eigenen Beiträge erwerben sie nicht nur Rentenansprüche, sondern auch Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen sowie auf eine Erwerbsminderungsrente. Zudem zählt die Beschäftigungszeit im Minijob zur Mindestversicherungszeit, die für den Rentenbezug erforderlich ist. Minijobber, die die Rentenversicherungsbeiträge entrichten, profitieren langfristig von einer Erhöhung ihrer späteren Rente und einer besseren Absicherung. Die Entscheidung, ob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist, sollte daher gut überlegt und im Zweifel nach einer Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung getroffen werden.

9. Vor- und Nachteile eines Minijobs

Minijobs bieten Vorteile, wie zum Beispiel:

  • Geringe Abzüge: Da keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, bleibt mehr Nettolohn übrig.
  • Flexible Beschäftigungsmöglichkeit: Minijobs eignen sich gut für den Zuverdienst neben Studium, Hauptberuf oder Rente.
  • Gleiche Rechte im Arbeitsrecht: Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zu den Nachteilen zählen:

  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld: Da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, haben Minijobber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Geringer Rentenanspruch: Ohne Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge ist der Rentenanspruch aus einem Minijob sehr niedrig.
  • Keine eigenständige Krankenversicherung: Minijobber müssen sich über die Familienversicherung oder anderweitig absichern.

11. Minijob anmelden und formelle Voraussetzungen

Um einen Minijob zu beginnen, muss dieser vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale ist Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und zuständig für die Verwaltung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.

Anmeldeprozess:

1. Der Arbeitgeber benötigt eine Betriebsnummer, die er bei der Bundesagentur für Arbeit erhält.

2. Der Arbeitnehmer füllt einen Personalfragebogen aus, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Minijob vorliegen.

3. Der Arbeitgeber meldet den Minijob elektronisch über die Minijob-Zentrale an, entweder über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder über das Online-Tool sv.meldeportal.de.

Einige Branchen sind aufgrund der erhöhten Gefahr von Schwarzarbeit zu einer Sofortmeldung verpflichtet, die spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen muss. Von dieser Regelung sind bspw. betroffen: Bau-, Gaststätten-, Transport- und Reinigungsgewerbe.

In der Regel jedoch haben Arbeitgeber für die Anmeldung Zeit bis zur ersten Gehaltsabrechnung, längstens sechs Wochen ab dem ersten Arbeitstag.



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