Pendlerpauschale: Berechnung und steuerliche Vorteile
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Pendlerpauschale

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Pendlerpauschale?
  2. Wer hat Anspruch auf die Pendlerpauschale?
  3. Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
  4. Welche Höchstgrenzen gelten für die Pendlerpauschale?
  5. Besondere Regelungen für die Pendlerpauschale
  6. Nachweispflichten und Steuererklärung

1. Was ist die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale, offiziell Entfernungspauschale genannt, ist eine steuerliche Erleichterung für Berufspendler in Deutschland. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, die Kosten für den täglichen Weg zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen und so ihre Steuerlast zu senken. Die Regelung wurde eingeführt, um die finanzielle Belastung durch Fahrtkosten zu reduzieren, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Die Pendlerpauschale zählt zu den Werbungskosten und wird jährlich in der Steuererklärung angegeben.

2. Wer hat Anspruch auf die Pendlerpauschale?

Anspruch auf die Pendlerpauschale haben alle Arbeitnehmer, die regelmäßig zu ihrer Haupt-Tätigkeitsstätte pendeln. Dies umfasst Berufspendler, die mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger zur Arbeit gelangen. Auch Mitglieder von Fahrgemeinschaften können die Pauschale nutzen.

Ausnahmen: Die Pauschale gilt nur für beruflich bedingte Fahrten. Sie greift also nicht bei privaten Fahrten. Kein Anspruch besteht zudem, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten übernimmt, z. B. durch einen Dienstwagen oder eine Fahrtkostenerstattung.

3. Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?

Die Berechnung der Pendlerpauschale basiert auf der Entfernung zwischen Wohnort und Haupt-Tätigkeitsstätte. Dabei zählt ausschließlich die einfache Wegstrecke, d. h., nur die Distanz von der Wohnung zur Arbeitsstätte wird berücksichtigt. Die Pauschalsätze staffeln sich wie folgt:

  • 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer.
  • 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer.

Beispielrechnung: Ein Arbeitnehmer pendelt 25 Kilometer zur Arbeit und fährt an 220 Tagen im Jahr. Die Berechnung sieht dann so aus:

  • Für die ersten 20 Kilometer: 20 km x 0,30 Euro x 220 Tage = 1.320 Euro.
  • Ab dem 21. Kilometer: 5 km x 0,38 Euro x 220 Tage = 418 Euro.
  • Gesamtbetrag: 1.738 Euro.

4. Welche Höchstgrenzen gelten für die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Dieser Betrag gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitsweg mit einem eigenen Pkw zurückgelegt wird – hier gibt es keine Obergrenze. Auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln kann der tatsächliche Fahrkartenpreis steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieser die Pauschale übersteigt.

5. Besondere Regelungen für die Pendlerpauschale

Es gibt einige Sonderregelungen, die bei der Pendlerpauschale zu beachten sind:

  • Homeoffice-Tage: Arbeitstage, die ausschließlich im Homeoffice verbracht werden, sind nicht pendlerpauschalenfähig. Seit 2023 können jedoch unter bestimmten Umständen beide Pauschalen kombiniert werden.
  • Erste Tätigkeitsstätte: Die Pauschale gilt nur für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, die in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt wird. Fahrten zu anderen Arbeitsorten gelten steuerlich als Dienstreisen und können separat abgerechnet werden.
  • Kombination verschiedener Verkehrsmittel: Nutzt ein Pendler unterschiedliche Verkehrsmittel (z. B. Auto und Bahn), müssen die Streckenabschnitte entsprechend angegeben werden. Die Pauschalbeträge bleiben jedoch unverändert.

6. Nachweispflichten und Steuererklärung

In der Regel kann die Pendlerpauschale ohne Vorlage von Belegen geltend gemacht werden, wenn die Werbungskosten den Freibetrag von 1.230 Euro nicht überschreiten. Liegen die Kosten darüber, kann das Finanzamt Nachweise anfordern, insbesondere wenn der Pendler über 230 Fahrten pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche) oder 280 Fahrten (bei einer 6-Tage-Woche) angibt. Zu den akzeptierten Nachweisen zählen beispielsweise ein Fahrtenbuch, Tickets oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. In der Steuererklärung wird die Pendlerpauschale in der Anlage N unter den Werbungskosten eingetragen.



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